§1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG):

Ausübung der Heilkunde ist im Sinne des Heilpraktikergesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Es gibt sehr verschiedene Berufsgruppen, die sich mit der Psyche des Mensches beschäftigen.

  • Die Psychiater: Das sind Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. 
  • Psychotherapeuten: Das sind Ärzte und studierte Psychologen mit einer Zusatzausbildung zum Psychotherapeuten und Zulassung zur Heilkunde (Approbation). Nur diese Gruppe darf die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ führen.
  • Psychologen: Das sind studierte Psychologen, die aber oft in ganz anderen Bereichen tätig sind, z.B. als Wirtschaftspsychologen, Verkehrspsychologen, im Personalbereich, in der Forschung oder in Beratungsstellen.
  • Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie: Diese sind seit 1993 in Deutschland befugt Heilkunde im Bereich der Psychotherapie auszuüben, aber sie dürfen nicht die geschützte Berufsbezeichnung Psychotherapeut führen. Heilpraktiker für Psychotherapie haben sich auf die Psychotherapie spezialisiert und keine Ausbildung in physischen Erkrankungen. Die Tätigkeit als Heilpraktiker bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde. 
  • Psychologische Berater: ist keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, genauso wie Lerntherapeut (leider!), d.h. jeder darf sich den Titel geben ohne über nachgewiesene Kenntnis zu verfügen. 

Was kann ein Heilpraktiker für Psychotherapie (HP Psych)?

Das Heilpraktikergesetz regelt den Beruf des Heilpraktikers und des Heilpraktikers für Psychotherapie. Für beides gibt es keine vorgeschriebene Regelausbildung (meine Ausbildung habe ich an der Paracelsus Schule in Tübingen gemacht), aber eine staatliche Überprüfung. 

Der erste Teil der Überprüfung ist eine schriftliche Prüfung, die zwei Mal pro Jahr in allen Gesundheitsämtern (das sind die staatlich beauftragten Behörden) einheitlich und gleichzeitig abgenommen wird. Hat man diese bestanden, wird man zur mündlichen Prüfung in das Gesundheitsamt eingeladen. Während in der Prüfung bei den Heilpraktikern ohne Beschränkung auf Kenntnisse der Psychotherapie weitgehend verzichtet wird, werden Heilpraktiker für Psychotherapie ausschließlich auf diesem Gebiet geprüft. Wissen in Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie werden abgefragt. Außerdem muss man nachweisen, dass man mindestens ein Psychotherapieverfahren, das den allgemein gültigen Kriterien genügt und dazu befähigt, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln, anwenden kann. Diese Befähigung setzt auch Grundkenntnisse in allen wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren voraus. Hat man auch diese Prüfung bestanden (die Durchfallquote ist übrigens sehr hoch und ich kann voller Stolz sagen, dass ich beide Prüfungen auf Anhieb bestanden habe), muss man noch die körperliche und geistige Eignung für den Beruf durch ein ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis nachweisen. 

Hat man das alles erfüllt, erhält man diese Urkunde.

Was darf eine Heilpraktiker für Psychotherapie, bzw. was nicht?

Das ICD 10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten) ist das Klassifikationssystem aller medizinisch anerkannten Erkrankungen. In Kapitel V werden alle psychischen Erkrankungen aufgelistet und in Kategorien unterteilt. Mit Erteilung der Erlaubnis darf ein HP Psych die Erkrankungen im Bereich F3-F6 und F8-F99 behandeln. Die Bereiche F0-F3 und F7 darf er nur in Zusammenarbeit mit einem Psychotherapeuten oder Arzt behandeln. 

  • F0 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (damit sind neurodegenerative Erkrankungen, wie Demenz und Parkinson gemeint.)
  • F1 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (damit sind substanzinduzierte Süchte gemeint, Spielsucht zählt nicht dazu.)
  • F2 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
  • F3 Affektive Störungen
  • F4 Neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen
  • F5 Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren
  • F6 Persönlichkeits – und Verhaltensstörungen
  • F7 Intelligenzstörung
  • F8 Entwicklungsstörungen
  • F9 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend
  • F99 Nicht näher bezeichnete psychische Störungen

Ein HP Psych kann seine Leistungen nicht mit der Krankenkasse abrechnen, aber dafür ist er in der Wahl der Therapiemethoden frei. Eine von Heilpraktikern angewandte Therapiemethode muss nicht wissenschaftlich anerkannt sein, weshalb viele den Begriff Heilpraktiker mit Esoterik verbinden. Aber es gibt durchaus gute Methoden, die wissenschaftlich noch nicht anerkannt sind. Die Hypnosetherapie ist z.B. erst seit 2006 anerkannt, hat aber sicher vorher schon geholfen. Die Therapiefreitheit beinhaltet aber auch die Sorgfaltspflicht, die Grenzen der angewandten Methoden zu kennen.